Rechtslage

Wenn Sie eine Empfehlung erhalten, oder ihr Kind mit der Empfehlung nach Hause kommt, sich mit einer HPV-Impfung impfen zu lassen, dann sollten Sie, auch über die rechtlichen Grundlagen informiert sein.

Aufklärungspflicht:

Nach Schweizer Recht (Art. 398 OR) ist jeder Arzt verpflichtet, nachhaltig und umfangreich über eine Impfung aufzuklären. Dies ist kein Dürfen, sondern ein Müssen (Pflicht). Sie und ihr Kind haben deshalb das Recht, von einem Arzt vollumfänglich aufgeklärt zu werden. Es ist rechtlich keinesfalls ausreichend, wenn der Arzt lediglich über die bekannten, leichten Nebenwirkungen, wie Rötung und Schmerzhaftigkeit der Injektionsstelle, leichte Temperaturerhöhungen, Müdigkeit, Abgeschlagenheit oder leichter Schwindel, aufklärt. Obwohl diese Symptome bereits ein deutliches Zeichen sind, dass der Körper in eine Stresssituation versetzt wurde, muss der Arzt auch über alle anderen Nebenwirkungen, die bisher bekannt sind, und auch den Fachinformationen entnommen werden können, informieren.

Bestehen Sie unbedingt darauf, denn vor allem die HPV Impfung ist alles andere als harmlos.

Wer trifft die Entscheidung?

Es wird in der Rechtslehre davon ausgegangen, dass ein Kind zwischen 12 und 14 Jahren bereits fähig sein soll, einen Impfentscheid selbst zu fällen. Dies würde bedeuten, dass das Kind zu einer Impfung ja oder nein sagen kann und der Arzt eine Impfung durchführen darf. Jedoch steht dies alles auf sehr wackeligen Beinen. Denn einen Impfentscheid zu fällen, ist keine alltägliche Sache und bedarf wesentlich mehr, als nur die wenigen Argumente für die Impfung.

Als Eltern sollten Sie sich bewusst sein, dass ein Kind im Alter von 12-14 Jahren auch gegen ihren Willen durchaus von einem Arzt geimpft werden könnte und dies leider auch zu oft wird. Sollte es der Fall sein, dass Sie mit der durchgeführten Impfung nicht einverstanden sind, dann bleibt ihnen nur noch der Rechtsweg übrig. Dieser kann zwar den Arzt entsprechend rügen oder gar bestrafen und weitere Impfungen verhindern, das Kind bleibt jedoch geimpft und eventuelle Schäden sollten behandelt werden.

Es ist deshalb sehr empfehlenswert, wenn sie bereits im Vorfeld jeglicher Impfung diese Problematik mit ihrem Kind besprechen und ihm auch klar ihre Meinung kundtun. Die Darlegung Ihrer Meinung sollte jedoch keinerlei Beeinflussung des Kindes mit sich bringen, sondern sollte neutral gehalten werden.

Als Eltern haben sie jedoch meist einen großen Einfluss auf ihre Kinder, den Sie, vor allem wenn Sie sich gegen eine Impfung entscheiden, auch nutzen sollten.

Gegen den Willen geimpft – was tun?

Sollten Sie oder ihr Kind offensichtlich und nachweisbar gegen ihren Willen geimpft worden sein, dann sollten Sie unbedingt den Rechtsweg beschreiten. Denn der impfende Arzt hat sich nicht an die Gesetze gehalten und mit der Impfung eine zumindest leichte Körperverletzungstat begangen. Schalten Sie hierzu die Rechtsabteilung von erfahrenen juristischen Fachleuten mit dem entsprechenden Wissen bezüglich der Impfungen ein. Dies sind für die Schweiz folgende Stellen:

Impfschadensfall-Verdacht

Sollten Sie oder ihr Kind nach der Impfung eine UAW (Unerwünschte Arzneiwirkung oder auch Nebenwirkung) zeigen, dann melden Sie dies bitte.